So hat das Bundesgericht in BGE 137 IV 92 erwogen, für den Festgenommenen sei nur die Zeitspanne zwischen Festnahme und Haftentscheid entscheidend. Die Aufrechterhaltung der Haft werde nicht schon dann gesetzeswidrig, wenn der Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme dem Haftrichter eingereicht werde, sondern erst, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet habe (E. 3.2.1).