Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO konkretisieren Art. 31 Abs. 3 BV, wonach «unverzüglich» durch einen Richter darüber zu entscheiden ist, ob eine Person in Haft gehalten oder freigelassen wird. Dies ist wiederum Ausdruck des allgemeinen Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 5 StPO). Entscheidend für die Beurteilung der Haftfristen ist die Gesamtdauer zwischen Festnahme und Haftentscheid (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 9 zu Art. 224 StPO). So hat das Bundesgericht in BGE 137 IV 92 erwogen, für den Festgenommenen sei nur die Zeitspanne zwischen Festnahme und Haftentscheid entscheidend.