4 der Haftentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2018 nicht innert 96 Stunden seit polizeilicher Anhaltung erfolgt und damit die Haftanordnungsfrist nicht eingehalten worden sei, ebenfalls zu entsprechen. 6. Der Beschwerdeführer schliesst sodann von der Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes auf die Widerrechtlichkeit der Inhaftierung und verlangt seine sofortige Haftentlassung.