Die Verzögerungen auf Seiten der Behörden dürfen dem Beschuldigten nun nicht zu seinem Nachteil gereichen. Gesamthaft betrachtet hätte die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch ohne eine Verletzung der prozessrechtlichen Fristen möglich sein müssen. Dass der Haftentscheid schlussendlich erst nach 99 Stunden und 15 Minuten erging, liegt somit in der Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden. Dementsprechend ist dem Begehren des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass