Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht im Interesse des rechtlichen Gehörs der Verteidigung eine möglichst lange Frist zur Stellungnahme angeboten hat. Dennoch wäre das Gericht selber dafür verantwortlich gewesen, die Frist gerade so lange anzusetzen, damit die Eröffnung des Haftentscheids rechtzeitig erfolgen kann. Schliesslich ist anzumerken, dass die Überschreitung der zulässigen Haftdauer doch auch daher rührte, dass die Staatsanwaltschaft nicht noch am 15. März 2017, sondern erst am folgenden Tag ihren Haftantrag stellte. Die Verzögerungen auf Seiten der Behörden dürfen dem Beschuldigten nun nicht zu seinem Nachteil gereichen.