Die Haftanordnungsfrist sollte unter Umständen in engem Rahmen überschritten werden dürfen, sofern dies zur Wahrung grundrechtlicher Ansprüche des Inhaftierten, namentlich zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs, zwingend notwendig erscheint (FORSTER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 226 StPO mit Verweis auf BGE 124 I 208 E. 3). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht im Interesse des rechtlichen Gehörs der Verteidigung eine möglichst lange Frist zur Stellungnahme angeboten hat.