Demgegenüber führt das Zwangsmassnahmengericht in seinem Schreiben vom 27. März 2018 aus, es habe der Verteidigung nach telefonischer Absprache bewusst eine Frist bis am 17. März, 14.00 Uhr, zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt, da diese hierfür gemäss eigenen Angaben möglichst viel Zeit benötigt habe. Es sei dem Gericht in der Folge nicht möglich gewesen, die Stellungnahme inkl. Beilagen rechtzeitig zu verarbeiten.