5. Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung, ihm sei der Haftentscheid nicht innerhalb von 96 Stunden seit seiner Verhaftung in Locarno und damit unter Verletzung von Art. 226 Abs. 1 StPO eröffnet worden. Nach seiner Verhaftung am 13. März 2018, 15.15 Uhr, hätte das Zwangsmassnahmengericht spätestens am 17. März 2018, 15.15 Uhr, über den Haftantrag befinden müssen. Diese Frist wurde vorliegend um rund 3.5 Stunden überschritten, wie auch die Staatsanwaltschaft einräumt.