Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf einen anderen dringenden Termin und die Notwendigkeit einer ausführlichen Begründung des Haftantrags vermag daran nichts zu ändern. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass der Antrag auf Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2018, 13.22 Uhr, nicht innert 48 Stunden nach Festnahme des Beschwerdeführers gestellt worden sei, ist damit gutzuheissen.