Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 13. März 2018 um 15.15 Uhr verhaftet. Die Staatsanwaltschaft stellte ihren Haftantrag am 16. März 2018 um 13.22 Uhr. Nach dem Gesagten hat sie damit die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO klar verletzt. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf einen anderen dringenden Termin und die Notwendigkeit einer ausführlichen Begründung des Haftantrags vermag daran nichts zu ändern.