Eine derartige Auslegung stünde in offensichtlichem Widerspruch zum in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO normierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Entscheidend für die Einhaltung der Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO ist somit die Zeit zwischen der Festnahme und dem Eingang 3 des Haftantrags beim Zwangsmassnahmengericht, unabhängig davon, ob es sich um einen interkantonalen Haftfall handelt oder nicht (so implizit auch BGE 137 IV 92, E. 3.2.2).