224 Abs. 2 StPO, dass die Staatsanwaltschaft innert 48 Stunden „seit Festnahme“, und nicht „seit Festnahme oder Zuführung“, die Haft zu beantragen hat. Hätte der Gesetzgeber die vom Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft propagierte Kumulationslösung angestrebt, hätte er diese ausdrücklich in den Gesetzestext aufnehmen müssen. Eine Kumulation der Fristen würde im Übrigen bedeuten, inhaftierte Personen in einem interkantonalen Haftfall ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als Personen, bei denen keine Zuführung notwendig ist. Eine derartige Auslegung stünde in offensichtlichem Widerspruch zum in Art. 3 Abs. 2 Bst.