50 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass die verhaftete Person „wenn möglich“ innert 24 Stunden der ersuchenden Behörde zuzuführen ist. Der Sinn und Zweck der Bestimmung liegt nebst der generellen Beschleunigung des Verfahrens darin, der Staatsanwaltschaft genügend Zeit für die Ausarbeitung eines allfälligen Haftgesuchs zu überlassen. Sodann statuiert Art. 224 Abs. 2 StPO, dass die Staatsanwaltschaft innert 48 Stunden „seit Festnahme“, und nicht „seit Festnahme oder Zuführung“, die Haft zu beantragen hat.