Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer bringt in Übereinstimmung mit Teilen der Lehre (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 219 StPO und HEIMGART- NER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 50 StPO) zu Recht vor, die Frist von Art. 50 Abs. 2 StPO sei in der Frist zur Stellung des Haftantrags gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO bereits enthalten. Art. 50 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass die verhaftete Person „wenn möglich“ innert 24 Stunden der ersuchenden Behörde zuzuführen ist.