Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 17. März 2018 mit Verweis auf ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 219 StPO die Ansicht vertreten, dass diese Frist mit der 24-stündigen Frist für die Zuführung der verhafteten Person (Art. 50 Abs. 2 StPO) kumuliert werde. Gleiches führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2018 aus.