4. Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebots in Haftsachen geltend. Er bringt zunächst vor, die Staatsanwaltschaft habe die gesetzliche Frist zur Einreichung des Haftantrags verletzt. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden seit der Festnahme, beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme zu beantragen. Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 17. März 2018 mit Verweis auf ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.