Am 27. März 2018 reichte Frau Staatsanwältin C.________, die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut worden war, ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte die Feststellung, wonach der Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2018 nicht innert 96 Stunden seit polizeilicher Anhaltung erfolgt und damit die Haftanordnungsfrist nicht eingehalten und das prozessuale Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.