3. Es sei festzustellen, dass der Haftentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2018 nicht innert 96 Stunden seit polizeilicher Anhaltung erfolgte und damit die Haftanordnungsfrist nicht eingehalten und das prozessuale Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -