1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 17. März 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Es sei festzustellen, dass der Antrag auf Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2018, 13.22 Uhr, nicht innert 48 Stunden nach Festnahme des Beschwerdeführers gestellt und damit das prozessuale Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde.