Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2018 (KZM 18 460) Regeste: Art. 50 Abs. 2, Art. 224 Abs. 2 StPO; Beschleunigungsgebot, Haftantragsfrist Die Haftantragsfrist gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Festnahme, wobei die 24-Stunden-Frist von Art. 50 Abs. 2 StPO für die Zuführung einer festgenommenen Person darin bereits enthalten ist. Es findet keine Fristenkumulation statt (E. 4). Erwägungen: