Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 122 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 17. März 2018 (KZM 18 460) Regeste: Art. 50 Abs. 2, Art. 224 Abs. 2 StPO; Beschleunigungsgebot, Haftantragsfrist Die Haftantragsfrist gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Festnahme, wobei die 24-Stunden-Frist von Art. 50 Abs. 2 StPO für die Zuführung einer festgenommenen Person darin bereits enthalten ist. Es findet keine Fristenkumulation statt (E. 4). Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung. Mit Entscheid des Kantonalen Zwangs- massnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 17. März 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 23. März 2018 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 17. März 2018 sei aufzuhe- ben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Es sei festzustellen, dass der Antrag auf Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2018, 13.22 Uhr, nicht innert 48 Stunden nach Festnahme des Beschwerdeführers gestellt und damit das prozessuale Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde. 3. Es sei festzustellen, dass der Haftentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2018 nicht innert 96 Stunden seit polizeilicher Anhaltung erfolgte und damit die Haftanord- nungsfrist nicht eingehalten und das prozessuale Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wur- de. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 27. März 2018 reichte Frau Staatsanwältin C.________, die von der General- staatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut worden war, ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte die Feststellung, wo- nach der Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2018 nicht innert 96 Stunden seit polizeilicher Anhaltung erfolgt und damit die Haftanord- nungsfrist nicht eingehalten und das prozessuale Beschleunigungsgebot in Straf- sachen verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kos- tenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Gleichentags verzichtete Gerichtspräsi- dent D.________ im Namen des Zwangsmassnahmengerichts mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert 2 (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wurde am 13. März 2018, 15.15 Uhr, in Locarno verhaftet und zuhanden der Staatsanwaltschaft in das Regionalgefängnis Bern-Mittelland überführt, wo er tags darauf um 13.30 Uhr eintraf. Die Hafteröffnung erfolgte am 15. März 2018, 8.40 Uhr. Am 16. März 2018, 13.22 Uhr, stellte die Staatsanwalt- schaft beim Zwangsmassnahmengericht den Haftantrag. Dieses setzte der Vertei- digung gleichentags um 14.45 Uhr eine Frist zur Stellungnahme bis am 17. März 2018, 14.00 Uhr. Die Stellungnahme ging am 17. März 2018, 13.52 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht ein. Am 17. März 2018, 18.48 Uhr wurde den Parteien der Haftentscheid eröffnet. 4. Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des prozessua- len Beschleunigungsgebots in Haftsachen geltend. Er bringt zunächst vor, die Staatsanwaltschaft habe die gesetzliche Frist zur Einreichung des Haftantrags ver- letzt. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden seit der Festnahme, beim Zwangsmassnahmenge- richt die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme zu bean- tragen. Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 17. März 2018 mit Verweis auf ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 219 StPO die Ansicht vertre- ten, dass diese Frist mit der 24-stündigen Frist für die Zuführung der verhafteten Person (Art. 50 Abs. 2 StPO) kumuliert werde. Gleiches führte die Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2018 aus. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer bringt in Überein- stimmung mit Teilen der Lehre (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 219 StPO und HEIMGART- NER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 50 StPO) zu Recht vor, die Frist von Art. 50 Abs. 2 StPO sei in der Frist zur Stellung des Haftantrags gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO bereits enthal- ten. Art. 50 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass die verhaftete Person „wenn möglich“ innert 24 Stunden der ersuchenden Behörde zuzuführen ist. Der Sinn und Zweck der Bestimmung liegt nebst der generellen Beschleunigung des Verfahrens darin, der Staatsanwaltschaft genügend Zeit für die Ausarbeitung eines allfälligen Haftge- suchs zu überlassen. Sodann statuiert Art. 224 Abs. 2 StPO, dass die Staatsan- waltschaft innert 48 Stunden „seit Festnahme“, und nicht „seit Festnahme oder Zu- führung“, die Haft zu beantragen hat. Hätte der Gesetzgeber die vom Zwangs- massnahmengericht und der Staatsanwaltschaft propagierte Kumulationslösung angestrebt, hätte er diese ausdrücklich in den Gesetzestext aufnehmen müssen. Eine Kumulation der Fristen würde im Übrigen bedeuten, inhaftierte Personen in einem interkantonalen Haftfall ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als Personen, bei denen keine Zuführung notwendig ist. Eine derartige Auslegung stünde in offensichtlichem Widerspruch zum in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO normierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Entscheidend für die Einhaltung der Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO ist somit die Zeit zwischen der Festnahme und dem Eingang 3 des Haftantrags beim Zwangsmassnahmengericht, unabhängig davon, ob es sich um einen interkantonalen Haftfall handelt oder nicht (so implizit auch BGE 137 IV 92, E. 3.2.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 13. März 2018 um 15.15 Uhr verhaf- tet. Die Staatsanwaltschaft stellte ihren Haftantrag am 16. März 2018 um 13.22 Uhr. Nach dem Gesagten hat sie damit die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO klar ver- letzt. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf einen anderen dringenden Termin und die Notwendigkeit einer ausführlichen Begründung des Haftantrags vermag daran nichts zu ändern. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzustel- len, dass der Antrag auf Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2018, 13.22 Uhr, nicht innert 48 Stunden nach Festnahme des Beschwerdeführers gestellt worden sei, ist damit gutzuheissen. 5. Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung, ihm sei der Haftentscheid nicht innerhalb von 96 Stunden seit seiner Verhaftung in Locarno und damit unter Verletzung von Art. 226 Abs. 1 StPO eröffnet worden. Nach seiner Verhaftung am 13. März 2018, 15.15 Uhr, hätte das Zwangsmassnahmengericht spätestens am 17. März 2018, 15.15 Uhr, über den Haftantrag befinden müssen. Diese Frist wur- de vorliegend um rund 3.5 Stunden überschritten, wie auch die Staatsanwaltschaft einräumt. Demgegenüber führt das Zwangsmassnahmengericht in seinem Schreiben vom 27. März 2018 aus, es habe der Verteidigung nach telefonischer Absprache be- wusst eine Frist bis am 17. März, 14.00 Uhr, zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt, da diese hierfür gemäss eigenen Angaben möglichst viel Zeit benötigt ha- be. Es sei dem Gericht in der Folge nicht möglich gewesen, die Stellungnahme inkl. Beilagen rechtzeitig zu verarbeiten. Die Haftanordnungsfrist sollte unter Umständen in engem Rahmen überschritten werden dürfen, sofern dies zur Wahrung grundrechtlicher Ansprüche des Inhaftier- ten, namentlich zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs, zwingend notwendig er- scheint (FORSTER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 226 StPO mit Verweis auf BGE 124 I 208 E. 3). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht im Interesse des rechtlichen Gehörs der Verteidigung eine möglichst lange Frist zur Stellungnahme angeboten hat. Den- noch wäre das Gericht selber dafür verantwortlich gewesen, die Frist gerade so lange anzusetzen, damit die Eröffnung des Haftentscheids rechtzeitig erfolgen kann. Schliesslich ist anzumerken, dass die Überschreitung der zulässigen Haft- dauer doch auch daher rührte, dass die Staatsanwaltschaft nicht noch am 15. März 2017, sondern erst am folgenden Tag ihren Haftantrag stellte. Die Verzögerungen auf Seiten der Behörden dürfen dem Beschuldigten nun nicht zu seinem Nachteil gereichen. Gesamthaft betrachtet hätte die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch ohne eine Verletzung der prozessrechtlichen Fristen möglich sein müssen. Dass der Haftentscheid schlussendlich erst nach 99 Stunden und 15 Minuten er- ging, liegt somit in der Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden. Dementspre- chend ist dem Begehren des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass 4 der Haftentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2018 nicht innert 96 Stunden seit polizeilicher Anhaltung erfolgt und damit die Haft- anordnungsfrist nicht eingehalten worden sei, ebenfalls zu entsprechen. 6. Der Beschwerdeführer schliesst sodann von der Verletzung des prozessualen Be- schleunigungsgebotes auf die Widerrechtlichkeit der Inhaftierung und verlangt sei- ne sofortige Haftentlassung. Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO konkretisieren Art. 31 Abs. 3 BV, wonach «unverzüglich» durch einen Richter darüber zu entscheiden ist, ob eine Person in Haft gehalten oder freigelassen wird. Dies ist wiederum Ausdruck des allgemeinen Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 5 StPO). Entscheidend für die Beurteilung der Haftfristen ist die Gesamtdauer zwischen Festnahme und Haftentscheid (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 9 zu Art. 224 StPO). So hat das Bundesgericht in BGE 137 IV 92 erwogen, für den Festgenommenen sei nur die Zeitspanne zwi- schen Festnahme und Haftentscheid entscheidend. Die Aufrechterhaltung der Haft werde nicht schon dann gesetzeswidrig, wenn der Haftantrag nicht innert 48 Stun- den nach der Festnahme dem Haftrichter eingereicht werde, sondern erst, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet habe (E. 3.2.1). Die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots könne im Weiteren nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfah- rensverzögerung geeignet sei, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ge- samthaft in Frage zu stellen. Dies sei nur der Fall, wenn sie besonders schwer wie- ge und die Strafverfolgungsbehörden erkennen liessen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage seien, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 137 IV 92 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2.1). Haftentlassungen stellen demnach die Ausnahme dar und sind nur bei krassen bzw. mehrmaligen prozessualen Ver- zögerungen in Betracht zu ziehen (FORSTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 226 StPO). An- sonsten genügt - sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdau- er verhältnismässig erscheint - die förmliche Feststellung der Verletzung des Be- schleunigungsgebotes im Dispositiv des Haftprüfungsentscheids. Zudem ist der Verletzung im Rahmen der Kostenfolgen angemessen Rechnung zu tragen (BGE 136 I 274 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts 1B_165/2009 vom 30. Ju- ni 2009 E. 5.3). Vorliegend beträgt die Überschreitung der der gesetzmässigen Frist rund 3.5 Stun- den, was in Anbetracht der Maximalfrist von insgesamt 96 Stunden noch als mäs- sig zu bezeichnen ist. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der Überführung von Lo- carno nach Bern prozessuale Schwierigkeiten stellten, die zwangsläufig zu einer Verzögerung des Verfahrens führten. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Be- schuldigte mit verschiedenen Betrugs- und Veruntreuungsvorwürfen zum Nachteil von mindestens acht Personen konfrontiert wird. Der Umfang der Haftakten und die Komplexität des Falles sind folglich nicht unerheblich und verlangten sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Zwangsmassnahmengericht entsprechend zeitliche Vorbereitung. Gleiches gilt für die Verteidigung, welche wie bereits gese- hen für die Einreichung der Stellungnahme ebenfalls möglichst viel Zeit bean- 5 spruchte. Dass die Behörden dennoch bestrebt waren, das Verfahren voranzutrei- ben, zeigt sich insbesondere bei der Hafteröffnung, bei welcher die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten aus zeitlichen Gründen nur kurz mit den einzelnen Vor- würfen konfrontierte und auf eingehende Befragung (mit dessen Einverständnis) verzichtete. Von einer krassen Verletzung, welche auf eine gänzliche Missachtung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsvorgaben schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein. 7. Das Vorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen ist evident und wird auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt. Die ange- ordnete Untersuchungshaft von drei Monaten ist somit aufrechtzuerhalten. Das Be- gehren des Beschwerdeführers nach unverzüglicher Haftentlassung wird abgewie- sen. Nach der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verlet- zung des Beschleunigungsgebots jedoch im Dispositiv des vorliegenden Ent- scheids festzuhalten. 8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zudem ist die Verlet- zung des Beschleunigungsgrundsatzes bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Nachdem die beiden Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers gutgeheissen, der Antrag auf Haft- entlassung jedoch abgewiesen wurde, werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Bern. 9. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädi- gung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kan- ton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass im vorinstanzlichen Haftanordnungsverfahren die Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO nicht eingehalten wurden und damit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 und je hälftig, ausmachend je CHF 500.00, dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auferlegt. 5. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 10. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7