2 StPO seines Sinns gänzlich entleeren würde (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 392 vom 17. April 2014 E. 5.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei den vom Beschwerdeführer verlangten Zeugenbefragungen ein Beweisverlust drohen könnte. Die entsprechenden Beweisanträge können ohne weiteres vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ohne dass der Beschwerdeführer einen Rechtsnachteil zu gewärtigen hätte. Auf die Beschwerde ist folglich wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.