3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Abweisung der Beweisanträge deshalb einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe, weil die Strafverfolgungsbehörde, insbesondere mit Blick auf die im Zusammenhang mit Rechtsanwältin C.________ erhobenen Vorwürfe, infolge Unterlassung der beantragten Zeugenbefragung Anklage erheben würde, anstatt das Verfahren einzustellen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Jedes Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person eine erhebliche Belastung dar.