Dagegen liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. März 2018 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde einreichen und beantragte, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die verlangten Zeugeneinvernahmen durchzuführen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).