Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 119 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Erpressung, Pfändungsbetrugs, evtl. Be- trugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 9. März 2018 (BJS 16 29938) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Erpressung, Pfändungsbetrugs, evtl. Betrugs, Wucher und Nötigung. Im Rahmen der Frist von Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) beantragte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, es seien Rechts- anwältin C.________ und D.________ als Zeugen einzuvernehmen. Die Staatsan- waltschaft lehnte die beiden Beweisanträge mit Verfügung vom 9. März 2018 ab. Dagegen liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. März 2018 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde einreichen und beantragte, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die verlangten Zeugeneinvernahmen durchzuführen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Der Entscheid betreffend im Rahmen von Art. 318 StPO gestellten Beweisanträgen ist gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nicht anfechtbar bzw. nur dann gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerde- führenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von ent- scheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zu- warten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Abweisung der Beweisanträge deshalb einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe, weil die Strafverfol- gungsbehörde, insbesondere mit Blick auf die im Zusammenhang mit Rechtsan- wältin C.________ erhobenen Vorwürfe, infolge Unterlassung der beantragten Zeugenbefragung Anklage erheben würde, anstatt das Verfahren einzustellen. Die- ser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Jedes Strafverfahren stellt für die be- schuldigte Person eine erhebliche Belastung dar. Gemäss den Vorbringen des Be- schwerdeführers müsste jede Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträ- gen durch die Staatsanwaltschaft für zulässig erklärt werden, was Art. 394 Bst. b 2 StPO seines Sinns gänzlich entleeren würde (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 392 vom 17. April 2014 E. 5.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei den vom Beschwerdeführer verlangten Zeu- genbefragungen ein Beweisverlust drohen könnte. Die entsprechenden Beweisan- träge können ohne weiteres vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ohne dass der Beschwerdeführer einen Rechtsnachteil zu gewärtigen hätte. Auf die Beschwerde ist folglich wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzu- treten. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung darüber Aufschluss gab, un- ter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträ- gen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, ao. Staatsanwältin E.________ Bern, 27. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4