Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war auf die Frage der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung begrenzt, was weder sachverhaltsmässig noch rechtlich einen grossen Aufwand bedeutet. Die Entschädigung hat demzufolge im unteren Bereich des Rahmentarifs zu liegen. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 1‘500.00, zuzüglich MWST (Spesen wurden nicht separat ausgewiesen), als angemessen. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘615.50 auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: