17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) massgebend. Art. 17 Bst. g PKV sieht als Rahmentarif in Beschwerdeverfahren betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft einen Betrag von CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war auf die Frage der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung begrenzt, was weder sachverhaltsmässig noch rechtlich einen grossen Aufwand bedeutet.