Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden demnach vom Kanton Bern getragen. Diese werden mit Blick auf den bisherigen Aufwand im Beschwerdeverfahren bestimmt auf CHF 600.00. Der Beschwerdeführerin ist ferner vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Kostennote vom 18. Mai 2018 einen Aufwand von 12 Stunden aus, ausmachend CHF 3‘000.00. Dieser Aufwand scheint der Beschwerdekammer übersetzt. Für die Festsetzung der Entschädigung ist Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V. mit Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV;