Der Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht auf Eingaben der Beschwerdeführerin reagiert, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer. Auch wäre es mit wenig Aufwand verbunden gewesen, die Beschwerdeführerin darüber zu informieren, dass die Anordnung von Massnahmen kurz bevorstehen. Gestützt auf das Verhalten des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren darf angenommen werden, dass dieser von der Einreichung einer Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde abgesehen hätte, wenn er gestützt auf seine vorgenannten Eingaben über den Stand des Verfahrens informiert worden wäre. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden demnach vom Kanton Bern getragen.