2 waltschaft eine Frist zur Vornahme von Verfahrenshandlungen angesetzt hat (bis 20. März 2018) und im Fall des weiteren Untätigbleibens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt hat, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Ferner ist verständlich, dass sie vor Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde von einer weiteren Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft abgesehen hat. Der Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht auf Eingaben der Beschwerdeführerin reagiert, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer.