Die Beschwerdeführerin hatte sich vorher mehrmals an die Staatsanwaltschaft gewandt und um zügige Behandlung bzw. um Sicherungsmassnahmen ersucht. Aktenkundig sind die Schreiben des Rechtsvertreters vom 16. November 2017, 22. Dezember 2017, 28. Dezember 2018, 30. Januar 2018, und 22. Februar 2018 (nicht aktenkundig sind angebliche, aber unbestritten gebliebene Telefonate vom 6. Dezember 2017, 3. Januar 2018 und 19. Januar 2018). Auf die letzten drei Eingaben hat die Beschwerdeführerin keine Reaktion erhalten. Dass sie in einer erneuten Eingabe vom 12. März 2018 der Staatsan-