2. Infolge Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. 3. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der konkreten Umstände wird von einer Kostenauferlage an die Beschwerdeführerin abgesehen. Zwar trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft mittlerweile die gewünschten Massnahmen ergriffen hat. In zeitlicher Hinsicht fällt aber auf, dass diese mehrheitlich (d.h. abgesehen von Editionsaufforderungen gegenüber der E._____