Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die verlangten Massnahmen mittlerweile getätigt worden seien. Nach gewährter Akteneinsicht zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 30. April 2018 zurück. Gleichzeitig beantragte sie, dass mit Blick auf das staatsanwaltliche Vorgehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton Bern zu tragen seien und ihr für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 3. Mai 2018 zum Kosten- und Entschädigungspunkt Stellung und verlangte die Abweisung des beschwerdeführerischen Begehrens.