Darin beantragte sie u.a., die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich die nächsten Verfahrenshandlungen vorzunehmen und das Strafverfahren voranzutreiben. Der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt D.________ nahm am 17. April 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben bzw. kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die verlangten Massnahmen mittlerweile getätigt worden seien.