Bereits in der Verfügung vom 16. April 2018 wurde der amtliche Verteidiger darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstige Rechtsvorkehren des Anwalts im Honoraransatz eingerechnet sind und folglich nicht zusätzlich als Auslagen geltend gemacht werden können. Der amtliche Verteidiger hat in seiner Stellungnahme nicht dargetan, inwiefern es sich bei den zahlreichen geltend gemachten Kopien nicht um übliche Partei- und Orientierungsdoppel gehandelt haben soll (vgl. insbesondere die 80