Dem amtlichen Verteidiger steht es frei, mit seinem Klienten Kontakt mittels Telefon und Brief zu haben, anstelle eines Besuchs im Regionalgefängnis. Der insoweit geltend gemachte Aufwand hat sich allerdings in etwa im Rahmen desjenigen Aufwands zu bewegen, welcher für Besprechungen vor Ort veranschlagt werden könnte. Der Aufwand von 4.5 Stunden ist zu hoch. Der Beschwerdekammer in Strafsachen erscheint ein Aufwand von maximal 3.5 Stunden für Korrespondenz mit dem Klienten als geboten. Des Weiteren kann der Aufwand von 2.25 Stunden für die Instruktion von Rechtsanwalt C.__