Dass der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen etwas umfangreicher ausfiel, ist damit zu begründen, dass es insbesondere die formellen Einwände des Beschwerdeführers und sein Gesuch um Entfernung der Aufhebungsverfügung der BVD sowie der Beurteilung der Ko- Fako aus den Akten zu beurteilen galt. Bezüglich des Aktenstudiums, der Rechtsabklärungen und des Redigierens der Rechtsschriften erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (leicht überdurchschnittlich) und der Schwere der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (knapp durchschnittlich; mittlerer Aktenumfang)