Der Aufwand kann höchstens als leicht überdurchschnittlich bezeichnet werden. Dass der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen etwas umfangreicher ausfiel, ist damit zu begründen, dass es insbesondere die formellen Einwände des Beschwerdeführers und sein Gesuch um Entfernung der Aufhebungsverfügung der BVD sowie der Beurteilung der Ko- Fako aus den Akten zu beurteilen galt.