Rechtsanwalt B.________ war bereits im Verfahren vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht amtlicher Verteidiger. Er konnte folglich aus Wissen und Aktenkenntnis dieses Verfahrens schöpfen. Zu behandeln war im Beschwerdeverfahren zudem mittels summarischer Prüfung einzig die Frage, ob die Anordnung einer Verwahrung wahrscheinlich erscheint und ob die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zur Sicherung des nachträglichen richterlichen Entscheids notwendig ist. Dabei boten weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse besondere Schwierigkeiten. Der Aufwand kann höchstens als leicht überdurchschnittlich bezeichnet werden.