f PKV sowie unter Berücksichtigung der vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht zugesprochenen amtlichen Entschädigung von pauschal CHF 800.00 erscheint die oberinstanzliche Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgenden Gründen: Obwohl die Beschwerdekammer in Strafsachen anerkennt, dass es für das Haftprüfungsverfahren insbesondere das rund 140-seitige Gutachten von Dr. med. D.________ zu studieren galt, erweist sich der angegebene Aufwand von 10.5 Stunden für das Aktenstudium, die 4-seitige Beschwerde sowie die etwas mehr als 6-seitige Replik als zu hoch. Rechtsanwalt B.__