6. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht zugesprochenen amtlichen Entschädigung von pauschal CHF 800.00 erscheint die oberinstanzliche Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend.