3 Gemäss Kreisschreiben 15, Ziffer 3.2, können für notwendige oder von der Partei geforderte Kopien CHF 0.40 pro Kopie in Rechnung gestellt werden. In casu wurden für die notwendigen und die vom Beschwerdeführer geforderten Kopien CHF 0.30 pro Kopie in Rechnung gestellt, d.h. es wurde korrekt abgerechnet.