Die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren des Anwalts sind wie das Büro- und Verbrauchsmaterial und weitere Infrastrukturkosten bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 2 PKV (vgl. Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern [Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht]).