4. Die Verfahrensleitung erhob am 16. April 2018 Einwände gegen die eingereichte Honorarnote: Es stellt sich die Frage, ob der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Zeitaufwand von total 18 Stunden in der Sache geboten ist (vgl. insbesondere den Aufwand für die Erstellung der Beschwerdeschrift inkl. Aktenstudium von 6 Stunden; den Aufwand für die Erstellung der Replik inkl. weiteres Aktenstudium von 4.5 Stunden; den Aufwand für die Korrespondenz und Besprechung mit Rechtsanwalt C.________ von 2.25 Stunden; den Aufwand von 20 Minuten für ein Schreiben an die BVD sowie den Aufwand von 1 Stunde für die Dossiereröffnung und Abschlussarbeiten).