1. In Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018 wurde festgehalten, dass die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtende Entschädigung des amtlich bestellten Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, mit separatem Beschluss bestimmt werde. Am 25. April 2018 nahm Rechtsanwalt B.________ Stellung zur mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 16. April 2018 in Aussicht gestellten Kürzung der eingereichten Honorarnote.