Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 117 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern Vollzugsbehörde Gegenstand Aufrechterhaltung Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 15. März 2018 (KZM 18 425) Erwägungen: 1. In Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018 wurde festgehalten, dass die für das Beschwerdeverfahren zu entrich- tende Entschädigung des amtlich bestellten Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, mit separatem Beschluss bestimmt werde. Am 25. April 2018 nahm Rechtsanwalt B.________ Stellung zur mit Verfügung der Verfahrens- leitung vom 16. April 2018 in Aussicht gestellten Kürzung der eingereichten Hono- rarnote. 2. Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Bundesgericht entwickelte Grundsät- ze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Die Entschädigung des amtli- chen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemessen, dass es den Rechts- anwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Sie muss sich in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro Stunde (zzgl. MWSt.) bewegen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Ge- stützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im Verfahren vor der Vorinstanz. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschä- digung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungs- recht vom 25. November 2016, Ziff. 1.1 (abrufbar im Internet unter: (abrufbar im In- ternet unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Down- loads & Publikationen) festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitauf- wandes die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen An- walt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewis- senhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfan- ges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhalts- 2 mässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teil- nahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Ak- tenstudiums kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. 3. Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 14. April 2018 für das Be- schwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von total CHF 4‘001.15 geltend (18 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 115.10, 7.7 % MWSt.). 4. Die Verfahrensleitung erhob am 16. April 2018 Einwände gegen die eingereichte Honorarnote: Es stellt sich die Frage, ob der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Zeitaufwand von to- tal 18 Stunden in der Sache geboten ist (vgl. insbesondere den Aufwand für die Erstellung der Be- schwerdeschrift inkl. Aktenstudium von 6 Stunden; den Aufwand für die Erstellung der Replik inkl. wei- teres Aktenstudium von 4.5 Stunden; den Aufwand für die Korrespondenz und Besprechung mit Rechtsanwalt C.________ von 2.25 Stunden; den Aufwand von 20 Minuten für ein Schreiben an die BVD sowie den Aufwand von 1 Stunde für die Dossiereröffnung und Abschlussarbeiten). Weiter erge- ben sich Fragen bezüglich der Menge der Kopien sowie die Auslage von CHF 3.00 für das Telefonat mit Rechtsanwalt C.________. Die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechts- vorkehren des Anwalts sind wie das Büro- und Verbrauchsmaterial und weitere Infrastrukturkosten bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 2 PKV (vgl. Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern [Ent- schädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht]). 5. In seiner Stellungnahme führte Rechtsanwalt B.________ Folgendes aus: Das Aktenstudium umfasst in vorliegenden Fall einen gehörigen Aktenberg. Alleine das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 13.10.2017 umfasst ca. 141 Seiten. Hinzu kommt, dass es sich um ei- nen komplexen Sachverhalt mit entsprechender komplexen Rechtssituation handelt. Es gilt weiter zu bemerken, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 05.04.2018 ebenfalls 15 Sei- ten umfasst, d.h. die Bearbeitung des Beschlusses inkl. Beratung der involvierten Entslcheidungsträ- gerInnen dürften mit einen ähnlichen Zeitaufwand berechnet worden sein. Ebenfalls musste der Fall mit RA C.________ besprochen werden, d.h. RA C.________ wusste nicht, um was es sich im kon- kreten Fall handelt, und welche Möglichkeiten im Raume standen. Infolge der Inhaftierung des Verur- teilten mussten die rechtlichen Fragen telefonisch und schriftliche erfolgen, d.h. der Schriftenverkehr beinhaltete durchwegs nicht nur Orientierungskopien, wie in der Verfügung vom 26.04.2016 darge- legt. Weiter wird auf die Dossiereröffnung und die Schlussarbeiten verwiesen. Bei der Dossiereröff- nung handelt es sich u.a. um Telefonate und Briefverkehr mit dem Verurteilten, um das weitere Vor- gehen zu beurteilen. Diese werden nicht einzeln aufgeführt, sondern in Form einer Pauschale von 30 Minuten angegeben. Die Schlussarbeiten beinhalten die Beurteilung des weiteren Vorgehens nach Erhalt des Entscheides, die ebenfalls nicht einzeln aufgeführt werden, sondern telefonisch und via Briefverkehr stattfinden (Pauschal 30 Minuten). Ferner werden weiteren Korrespondenzen - wie z.B. dieses Schreiben - nicht mehr in der Honorarnote erfasst. Im Weiteren werden die Kopien moniert. 3 Gemäss Kreisschreiben 15, Ziffer 3.2, können für notwendige oder von der Partei geforderte Kopien CHF 0.40 pro Kopie in Rechnung gestellt werden. In casu wurden für die notwendigen und die vom Beschwerdeführer geforderten Kopien CHF 0.30 pro Kopie in Rechnung gestellt, d.h. es wurde kor- rekt abgerechnet. 6. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht zugesproche- nen amtlichen Entschädigung von pauschal CHF 800.00 erscheint die oberinstanz- liche Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgen- den Gründen: Obwohl die Beschwerdekammer in Strafsachen anerkennt, dass es für das Haft- prüfungsverfahren insbesondere das rund 140-seitige Gutachten von Dr. med. D.________ zu studieren galt, erweist sich der angegebene Aufwand von 10.5 Stunden für das Aktenstudium, die 4-seitige Beschwerde sowie die etwas mehr als 6-seitige Replik als zu hoch. Rechtsanwalt B.________ war bereits im Verfahren vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht amtlicher Verteidiger. Er konnte folglich aus Wissen und Aktenkenntnis dieses Verfahrens schöpfen. Zu behandeln war im Beschwerdeverfahren zudem mittels summarischer Prüfung einzig die Fra- ge, ob die Anordnung einer Verwahrung wahrscheinlich erscheint und ob die voll- zugsrechtliche Sicherheitshaft zur Sicherung des nachträglichen richterlichen Ent- scheids notwendig ist. Dabei boten weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse besondere Schwierigkeiten. Der Aufwand kann höchstens als leicht überdurchschnittlich bezeichnet werden. Dass der Beschluss der Beschwerde- kammer in Strafsachen etwas umfangreicher ausfiel, ist damit zu begründen, dass es insbesondere die formellen Einwände des Beschwerdeführers und sein Gesuch um Entfernung der Aufhebungsverfügung der BVD sowie der Beurteilung der Ko- Fako aus den Akten zu beurteilen galt. Bezüglich des Aktenstudiums, der Rechts- abklärungen und des Redigierens der Rechtsschriften erscheint unter Berücksichti- gung der Bedeutung der Streitsache (leicht überdurchschnittlich) und der Schwere der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (knapp durchschnittlich; mittlerer Ak- tenumfang) ein Aufwand von maximal 7 Stunden als geboten (3 Stunden Aktenstu- dium; 2 Stunden Beschwerde; 2 Stunden Replik). Rechtsanwalt B.________ macht weiter 12 Briefe an seinen Klienten (3 Stunden) sowie 3 Telefongespräche (30 Mi- nuten) geltend. Zusätzlich soll es sich beim geltend gemachten Aufwand für «Dos- siereröffnung» und «Schlussarbeiten» von total 1 Stunden nochmals um Korre- spondenz mit dem Klienten gehandelt haben. Dem amtlichen Verteidiger steht es frei, mit seinem Klienten Kontakt mittels Telefon und Brief zu haben, anstelle eines Besuchs im Regionalgefängnis. Der insoweit geltend gemachte Aufwand hat sich allerdings in etwa im Rahmen desjenigen Aufwands zu bewegen, welcher für Be- sprechungen vor Ort veranschlagt werden könnte. Der Aufwand von 4.5 Stunden ist zu hoch. Der Beschwerdekammer in Strafsachen erscheint ein Aufwand von maximal 3.5 Stunden für Korrespondenz mit dem Klienten als geboten. Des Weite- ren kann der Aufwand von 2.25 Stunden für die Instruktion von Rechtsanwalt C.________, welcher letztlich nicht tätig werden musste, in diesem Umfang als nicht geboten bezeichnet werden. Angemessen erscheint ein Aufwand von maxi- mal einer halben Stunde bis zu einer Dreiviertelstunde. Schliesslich kann nur der- 4 jenige Aufwand entschädigt werden, der mit dem Beschwerdeverfahren in Verbin- dung steht. Entsprechend ist der Posten «Brief an BVD» von 20 Minuten zu strei- chen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hält zusammengefasst demnach für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von maximal 12 Stunden als ange- messen, aufgeteilt in etwa wie folgt: • 7 Stunden bzgl. Aktenstudium, Abklärung der Rechtslage, Beschwerde und Re- plik verfassen; • 3.5 Stunden Korrespondenz mit Klienten • 1.5 Stunden übrige Korrespondenz, insbesondere mit Rechtsanwalt C.________ Betreffend die Auslagen sind die Telefongebühren (CHF 3.00) im amtlichen Hono- rar mitenthalten und daher zu streichen. Rechtsanwalt B.________ macht weiter 236 Kopien geltend (meistens im Rahmen der Korrespondenz mit seinem Klien- ten). Bereits in der Verfügung vom 16. April 2018 wurde der amtliche Verteidiger darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschrie- benen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstige Rechtsvorkehren des Anwalts im Honoraransatz ein- gerechnet sind und folglich nicht zusätzlich als Auslagen geltend gemacht werden können. Der amtliche Verteidiger hat in seiner Stellungnahme nicht dargetan, in- wiefern es sich bei den zahlreichen geltend gemachten Kopien nicht um übliche Partei- und Orientierungsdoppel gehandelt haben soll (vgl. insbesondere die 80 Kopien betreffend Bearbeitung und Versand ans Obergericht vom 21. März 2018; die 40 Kopien betreffend Brief an Klient vom 21. März 2018; die 15 Kopien betref- fend Brief an Klient vom 2. April 2018 sowie die 20 Kopien betreffend Brief an Kli- ent vom 13. April 2018). Vorliegend erscheinen maximal 80 Kopien als in der Sa- che geboten und notwendig. 7. Die Honorarnote ist nach dem Gesagten um 6 Stunden auf 12 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 2‘400.00, zu kürzen. Hinzuzurechnen sind die not- wendigen Auslagen von CHF 68.00 (CHF 32.00 Kopien [80 x 0.4] + CHF 36.00 [üb- rige Auslagen ohne Brief an BVD und Telefon mit Rechtsanwalt C.________]) so- wie die MWSt. von CHF 190.05 (7.7 % auf CHF 2‘468.00). Es resultiert eine amtli- che Entschädigung von CHF 2‘658.05. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘658.05 zurückzubezahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 387.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Unter Bezugnahme auf Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018 wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schwerdeführers im Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 68.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'468.00 CHF 190.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'658.05 volles Honorar CHF 2'760.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 68.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'828.00 CHF 217.75 Total CHF 3'045.75 nachforderbarer Betrag CHF 387.70 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 2‘658.05 zurückzubezahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 387.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau 6 Bern, 2. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 7