17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sind auch die Kosten jenes Verfahrens KZM 18 371 (CHF 400.00) auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Entschädigung von Rechtanwältin Gruber für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: