Jedenfalls erfolgte auch keine rechtzeitige Verlängerung der Massnahme. Das Zwangsmassnahmengericht hätte daher die Anordnung der Sicherheitshaft nicht mit dem Argument, die Massnahme laufe noch, verweigern dürfen. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen