Weiter hielt es fest, dass der vorzeitige Massnahmevollzug nur so lange gerechtfertigt sein könne, als die Haftvoraussetzungen gegeben seien. Zur Prüfung der Haftvoraussetzungen sei die Verfahrensleitung, in casu das Obergericht des Kantons Bern zuständig. Eine nicht rechtskräftige stationäre Massnahme zu verlängern, sei jedoch nicht angängig. Ob mit Blick auf Art. 437 Abs. 3 StPO tatsächlich ein Verfahrenshindernis bestand, ist im Beschwerdeverfahren betreffend Sicherheitshaft nicht zu entscheiden. Jedenfalls erfolgte auch keine rechtzeitige Verlängerung der Massnahme.