16. Das Zwangsmassnahmengericht durfte daher im Zeitpunkt des Antrags des Regionalgerichts vom 2. März 2018 nicht davon ausgehen, die Massnahme laufe noch. Zwar stellte das BVD bereits vor Ablauf der Massnahme am 11. Juli 2017 beim Regionalgericht Antrag auf vorsorgliche Verlängerung der Massnahme. Das Regionalgericht trat allerdings nicht darauf ein. Zur Begründung führte es aus, es fehle an einem rechtskräftigen Sachurteil, womit ein Verfahrenshindernis bestanden habe. Weiter hielt es fest, dass der vorzeitige Massnahmevollzug nur so lange gerechtfertigt sein könne, als die Haftvoraussetzungen gegeben seien.